Rechtliche Grundlagen

Was Rechtsprechung und Gesetzeslage heute verlangen

Ein Überblick über die Urteile und Vorschriften, die die Arbeitszeiterfassung am Bau prägen – mit Quellenangabe und Stand Juli 2026.

Rechtsprechung

Zwei richtungsweisende Urteile

EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 (CCOO ./. Deutsche Bank SAE): Der Europäische Gerichtshof leitet aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta die Pflicht der Mitgliedstaaten ab, Arbeitgeber zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten.

BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21: Das Bundesarbeitsgericht leitet aus § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bereits nach geltendem Recht eine Pflicht zur systematischen Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ab – unabhängig von Betriebsgröße oder Vorhandensein eines Betriebsrats.

Quelle: dejure.org (Rechtsprechungsnachweise); ETL Rechtsanwälte, „Das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung“; Sozialkasse des Berliner Baugewerbes, „Elektronische Arbeitszeiterfassung“.


Gesetzeslage

Mindestlohngesetz und Arbeitszeitgesetz-Reform

§ 17 Mindestlohngesetz (MiLoG): Seit dem 1. Januar 2015 müssen Arbeitgeber in besonders kontrollintensiven Branchen – dazu zählt das Baugewerbe – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden.

Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes: Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die elektronische, grundsätzlich taggleiche Aufzeichnung der Arbeitszeit konkretisieren soll. Stand 22. Juli 2026 ist dieser Entwurf nicht verabschiedet und damit nicht in Kraft – die bestehende Aufzeichnungspflicht ergibt sich weiterhin aus der EuGH-/BAG-Rechtsprechung und § 17 MiLoG.

Quelle: Sozialkasse des Berliner Baugewerbes, „Elektronische Arbeitszeiterfassung“ (sozialkasse-berlin.de); IHK Koblenz/Osnabrück, „Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz“.


Kontrolle

Wer prüft die Einhaltung?

Rechtsgrundlage der behördlichen Kontrollen ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Bundesweit sind rund 6.700 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung befasst. 2025 leitete die FKS im Bauhaupt- und Baunebengewerbe bundesweit über 10.000 Strafverfahren und knapp 7.900 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein; rund 60 % der insgesamt festgestellten Schadenssumme entfielen auf die Baubranche.

Quelle: Zoll online, Pressemitteilung „Zoll überprüft das Baugewerbe“, 2026; Gesetze im Internet, SchwarzArbG.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrem Betrieb wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht bzw. an Ihre Steuerberatung.

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