Recht · 22.07.2026

Was EuGH und BAG für Bauunternehmen bedeuten

Zwei Urteile haben die Arbeitszeiterfassung in Deutschland verändert – auch ohne dass bislang ein eigenständiges Gesetz dazu in Kraft ist. Was das für Ihren Betrieb bedeutet.

Viele Bauunternehmen fragen sich, ob sie schon heute zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Die kurze Antwort: Eine systematische Erfassung der Arbeitszeit ist bereits Pflicht – auch wenn ein eigenständiges Gesetz zur verpflichtend elektronischen Form noch aussteht. Zwei Gerichtsentscheidungen sind dafür maßgeblich.

Der Ausgangspunkt: das EuGH-Urteil von 2019

Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-55/18 (CCOO ./. Deutsche Bank SAE), dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) in Verbindung mit der EU-Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitgeber zur Einführung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. Der Fall betraf ursprünglich eine spanische Bank – die Wirkung reicht aber weit über den Einzelfall hinaus, weil der EuGH damit ein grundsätzliches Prinzip aus dem EU-Recht ableitet.

Die deutsche Umsetzung: der BAG-Beschluss von 2022

Für Deutschland konkret wurde es am 13. September 2022. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Verfahren 1 ABR 22/21, dass sich eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aus § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt – also aus geltendem deutschem Recht, ganz ohne dass der Gesetzgeber ein neues Gesetz hätte erlassen müssen. Danach müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht.

Eine praktische Konsequenz: Weil die Pflicht ohnehin beim Arbeitgeber liegt, hat der Betriebsrat kein eigenes Initiativrecht, ein elektronisches Zeiterfassungssystem einzuführen – er kann bei der Ausgestaltung mitbestimmen, aber die Einführung selbst ist nicht von seiner Initiative abhängig.

Was bedeutet das konkret für Bauunternehmen?

Für das Baugewerbe kommt eine weitere Ebene hinzu: Nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) müssen Arbeitgeber in besonders kontrollintensiven Branchen – dazu zählt der Bau ausdrücklich – bereits seit dem 1. Januar 2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren, und zwar spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden.

In der Summe heißt das: Bauunternehmen unterliegen schon heute zwei sich ergänzenden Dokumentationspflichten – einer allgemeinen aus dem Arbeitsschutzrecht (EuGH/BAG) und einer branchenspezifischen aus dem Mindestlohngesetz. Beide lassen sich mit einer sauber geführten digitalen Zeiterfassung in einem Schritt erfüllen.

Und was ist mit dem neuen Arbeitszeitgesetz?

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die elektronische, grundsätzlich taggleiche Aufzeichnung der Arbeitszeit gesetzlich festschreiben soll. Stand 22. Juli 2026 ist dieser Entwurf jedoch nicht verabschiedet. Die aktuell geltende Rechtslage stützt sich also weiterhin auf die Rechtsprechung von EuGH und BAG sowie auf § 17 MiLoG – nicht auf ein neues, eigenständiges Gesetz. Wir halten diese Seite auf dem aktuellen Stand; eine vertiefte Einordnung finden Sie zusätzlich auf unserer Seite Rechtliche Grundlagen.

Kurz zusammengefasst

Systematische Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland bereits Pflicht (EuGH 2019, BAG 2022). Für den Bau kommt die Dokumentationspflicht aus § 17 MiLoG hinzu. Ein eigenständiges Gesetz zur elektronischen Form ist in Vorbereitung, aber noch nicht in Kraft.

Wie BauSec dabei unterstützt

Über den Referenzpartner TimeSec erhalten Mitgliedsbetriebe der Sozialkasse Berlin kostenfrei eine Basisversion der digitalen Zeiterfassung, die sowohl die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung als auch die im Referentenentwurf skizzierten Anforderungen bereits berücksichtigt. Mehr dazu auf unserer Seite Für Bauunternehmen.


Quellen: EuGH, Urteil v. 14.05.2019, Rs. C-55/18 (dejure.org); BAG, Beschluss v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 (dejure.org); Sozialkasse des Berliner Baugewerbes, „Elektronische Arbeitszeiterfassung“ (sozialkasse-berlin.de); § 17 Mindestlohngesetz.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.